Rechtsform eG —
eingetragene Genossenschaft

Genossenschaften basieren auf drei Säulen (Organe):

Auf der Grundlage des Genossenschaftsgesetzes werden die Aufgaben und Pflichten der Organe festgelegt. In der Satzung, die jede Genossenschaft für sich selbst erstellen muss, kännen die Aufgaben und Pflichten der jeweiligen Organe ergänzt und erweitert, aber auch eingeschränkt werden. Diese dürfen jedoch nicht im Widerspruch zum Genossenschaftsgesetz stehen.

Rechtsform eingetragene Genossenschaft (eG)
In größeren Wohnungsbaugenossenschaften übliche Unternehmensstruktur

Die Mitglieder

Die Mitglieder sind Träger (Kapitalgeber) und gleichzeitig auch Nutzer der Genossenschaft. Sie erwerben Genossenschaftsanteile, mehren auf diesem Wege das Genossenschafts­vermögen und werden folglich Miteigentümer des Genossenschaftseigentums.

Die Generalversammlung besteht aus allen Mitgliedern. Aufgabe der Generalversammlung ist unter anderem die Festsetzung des Jahresabschlusses, die Wahl der Aufsichtsrat­mitglieder, die Beschlussfassung der Änderung der Satzung und die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat bei ordnungsgemäßer Ausübung des Amtes.

Unter Entlastung des Aufsichtsrats ist die Bestätigung der ordnungsgemäßen Kontrolle des Vorstands zu verstehen. Die Entlastung des Vorstands bedeutet die Billigung der Geschäftsführung und ist Vertrauenssignal für die künftige Arbeit. Gleichzeitig ist die Erteilung einer Entlastung der Verzicht von Schadensersatzansprächen gegenüber den Organen. Die Haftung der Mitglieder kann bei erfolgter Entlastung nicht ausgeschlossen, aber auf den Geschäftsanteil beschränkt werden.

Die Generalversammlung kann die Bestellung des Vorstands widerrufen.

In mitgliederstarken Genossenschaften werden in der Regel Vertreter gewählt. Dann tritt an die Stelle der Generalversammlung die Jahreshauptversammlung, wo die Vertreter die Aufgaben der Mitglieder übernehmen (Wahl des Aufsichtsrats, Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat, etc.) und deren Interessen vertreten. In einigen Genossenschaften wird die Jahreshauptversammlung auch als Vertreterversammlung bezeichnet.

Der Aufsichtsrat

In Genossenschaften mit mehr als 20 Mitglieder besteht der Aufsichtsrat aus mindestens drei Mitgliedern der Genossenschaft. Er wird von den Mitgliedern gewählt, die Bestellung kann aber auch vor Ablauf des Zeitraums, für welchen er gewählt ist, durch die Generalversammlung widerrufen werden.

Seine Aufgabe ist die Kontrolle und Beratung des Vorstands. Aus diesem Grund kann er jederzeit vom Vorstand Auskünfte über alle Angelegenheiten der Genossenschaft verlangen und die Bücher und Schriften der Genossenschaft sowie den Bestand der Genossenschaftskasse und die Bestände an Wertpapieren und Waren einsehen und prüfen.

Der Vorstand

In Genossenschaften mit mehr als 20 Mitglieder besteht der Vorstand aus mindestens zwei Mitgliedern der Genossenschaft.

Der Vorstand wird von den Mitgliedern gewählt oder abberufen, wobei die Satzung auch die Berufung durch den Aufsichtsrat festlegen kann. Der Vorstand führt die Geschäfte der Genossenschaft in eigener Verantwortung. Er muss gegenüber den Mitgliedern vor der Generalversammlung regelmäßig und umfassend Rechenschaft ablegen.

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