Die Satzung —
Machtinstrument der Genossenschaft

Das Genossenschaftsgesetz verpflichtet jede Genossenschaft eine Satzung in schriftlicher Form zu erstellen und legt einen geringfügigen Mindestinhalt fest (§5 ff.). Fü§r Mitglieder ist die Satzung jedoch ein nicht alltägliches, mitunter schwer zugängliches, schwer verdauliches und dazu noch schwer verständliches Thema. Wer hat schon außer Juristen täglich mit Paragrafen zu tun? Die Satzung wird deshalb dankbar anderen überlassen. Das ist jedoch ein Fehler, denn dadurch bleiben die Interessen der Mitglieder nicht selten auf der Strecke. Dabei bietet gerade die Satzung Gestaltungsraum, exakt zu bestimmen und festzulegen, wie es unter dem Dach der Genossenschaft aussieht. Und allein die Satzung bietet derzeit die Möglichkeit Mitgliederrechte und Interessen zu stärken, als auch die Vorstände einzuschränken. Dieses Potenzial wird jedoch aus Unwissenheit verkannt und bleibt deshalb meist ungenutzt.

Der GdW - Bundesverband deutscher Wohnungs- und Immobilien­unternehmen e.V. veröffentlicht Mustersatzungen und Mustergeschäftsordnungen für Wohnungsgenossenschaften. Viele Wohnungsbaugenossenschaften haben sich diese Mustersatzung zum Vorbild genommen und in geringen Anteilen angepasst. Die derzeitige Mustersatzung enthält u.a. Paragrafen, die die Immobilienwirtschaft in Wohnungsbaugenossenschaften vorantreibt und ein reibungsloses Arbeiten der Vorstände gewährleistet. In der Vergangenheit war Immobilien­wirtschaft jedoch nie ein Thema in Wohnungsbaugenossenschaften, sondern die Geschäftsführung der Genossenschaft bestand darin, den Genossenschaftsbestand zu verwalten und zu pflegen. Außerdem ist fraglich und zu prüfen, inwieweit die Mustersatzung vom GdW die genossenschaftliche Demokratie und Transparenz, die Prinzipien in Genossenschaften, sowie die Interessen der Mitglieder umsetzt und vertritt.

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